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AGB 

Allgemeine Verkaufs-​ und Lieferbedingungen (Stand: 01.01.2021) 


I. Allgemeines – Geltungsbereich (1)  

 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Es gilt die im Zeitpunkt der Bestellung auf unserer Webseite hinterlegte Fassung. Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden1 Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich in Text- bzw. Schriftform zugestimmt.

 (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt. Änderungen und / oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Auf das Formerfordernis kann nur durch Erklärung in Textform verzichtet werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Ware oder Leistung (u.a. Dienstleistungen) gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 

(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche werden angemessen berücksichtigt. (4) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.  


II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt  

(1) Unsere Angebote gegenüber dem Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden ist bindend im Sinne des § 145 BGB. Wir behalten uns jedoch vor, der Bestellung binnen zwei (2) Wochen nach Zugang in Textform, oder in der Form, in der die Bestellung erfolgt ist, zu widersprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bestellung des Kunden ein Widerspruch zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen oder Angebotes angefügt ist. Spätestens jedoch kommt ein Vertrag durch die vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen zu der vereinbarten Lieferzeit zustande. Nebenabreden, Änderungen sowie Leistungsdaten bedürfen der Bestätigung in Textform durch uns. 1 Kunde: Person oder Organisation die Produkte oder Leistungen empfängt, welches für diese vorgesehen ist oder von ihr gefordert wird. 

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Produktnamensgebungen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung, die mindestens in Textform erteilt worden ist, zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind auf Verlangen an uns zurückzusenden. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. 

(3) Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen sind verbindlich. Informationen aus Werbematerialien und -Abbildungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter. Sie stellen weder vereinbarte Beschaffenheiten noch Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Produkte oder der von uns zu erbringenden Leistungen, nachfolgend auch Liefergegenstand/-stände genannt, dar. 

(4) Wir sind berechtigt, die in unserem Angebot angegebenen oder mit unserem Kunden vereinbarten Materialien unserer Liefergegenstände ohne Zustimmung unseres Kunden zu ändern, sofern die Materialänderung zu keiner Änderung der Eigenschaften und der Funktionalitäten der bestellten Liefergegenstände führt. 

(5) Bei Verkäufen nach Muster oder Probe (z.B. Prototyping) gewährleisten diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Übernahme einer Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB bzw. keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Gegenstände im Sinne von § 443 BGB dar. 

(6) Bei Verwendung des Liefergegenstandes außerhalb Deutschlands richtet sich der Lieferumfang für Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorrichtungen nach der getroffenen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung nicht oder bestehen Zweifel, welche Vorschriften anzuwenden sind, sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften maßgeblich. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Kunde verantwortlich. 

(7) Werden handelsübliche Klauseln über die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die Auslegung die Incoterms (ICC) der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
Das Kreditlimit des Kunden ist der Rechnungswert unserer Leistung, der von den Kunden zum Zeitpunkt der Versendung von Ware noch nicht bezahlt ist. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen neben dem schriftlichen Angebot. Wird das Kreditlimit überzogen, sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird die Möglichkeit eingeräumt eine Vorkasse zu leisten. 


III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

 (1) Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt oder wird der Liefergegenstand durch den Kunden zu Listenpreisen gekauft, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste, diese kann auf Verlangen zugesandt werden. 

(2) Alle in unserer Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich zzgl. Verpackung, Porto, Transport, Maut, Frachtversicherung, Urheberrechtsabgabe sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Nebenkosten. Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer (USt) ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

(4) Ist ein Mengenrabatt vereinbart und wird die für den jeweiligen Rabatt (Preisnachlass, der unter bestimmten Bedingungen gewährt wird) erforderliche vereinbarte Mindestmenge aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erreicht, gilt der Preis gemäß der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Preisliste als vereinbart, wenn nicht für die abgenommene geringere Menge ein anderer Preis vereinbart worden ist, welcher dann gilt. Die Preisdifferenz wird dem Kunden in Rechnung gestellt. 

(5) Sofern im Einzelfall nicht etwas Anderes in Textform vereinbart wurde, sind alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, Währungsschwankungen, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages anfallen, von unserem Kunden zu tragen. 

(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, in Textform getroffener Vereinbarung. 

(7) Der Kunde kommt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, mit Ablauf von der, auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist mit der Zahlung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges. 

(8) Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder nicht bestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie der Anspruch beruht. 

(9) Soweit nichts anderes angegeben, halten wir uns an unsere Angebote für lediglich 4 Wochen gebunden, ausgehend vom Datum des Angebotes. Bindend sind die Preise aus unserer Auftragsbestätigung, wenn nicht Preisänderungen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erfolgen.


 IV. Lieferzeit 

(1) Von uns genannte Lieferzeiten sind unverbindlich, wenn sie nicht in Textform und ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Sind Lieferzeiten in Textform und ausdrücklich als verbindlich vereinbart, gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu Absatz 2 bis 9 der Ziffer IV dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. 

(2) Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen oder völlige Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten voraus. Sie verstehen sich immer ausschließlich der Transportdauer. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht in Textform ausdrücklich ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB vereinbart worden ist. Im Falle eines Lieferverzuges bei einem solchen Fixgeschäft oder wenn der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Lieferfrist ist eingehalten mit der Übergabe der Produkte an den Spediteur oder Frachtführer. Die Einhaltung unser Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch uns seitens des Kunden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen, beginnt die Lieferzeit erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. 

(3) Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die gleiche Haftungsbeschränkung gilt, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. 

(4) Sofern der Kunde nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, haften wir im Falle des fahrlässigen Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des verspäteten Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des verspäteten Lieferwertes. 

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung, als selbständige Leistung. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist. 

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, (z. B. Einlagerung) ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 

(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

(8) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristüberschreitungen und Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, Pandemien sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. 


V. Liefermenge/Fehllieferung 

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Erhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Werktagen nach Erhalt uns und dem Transportdienstleister in Textform angezeigt werden. Die Übernahme der Liefergegenstände von dem Transportdienstleister gilt als Anerkenntnis und Beweis für richtige Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde bei versehentlicher Belieferung durch uns, ohne dass dieser eine Bestellung des Kunden zugrunde lag, Liefergegenstände spätestens innerhalb von 14 Tagen als eine solche Fehllieferung in Textform uns gegenüber anzuzeigen und die Liefergegenstände zur Rückholung durch einen von uns zu beauftragenden Transportdienstleister bereit zu halten. 


VI. Rücklieferungen 

(1) Produkte und Leistungen (Produktkatalog) Durch den Kunden zu viel, oder falsch bezogene Produkte und Leistungen werden nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und in einem einwandfreien Zustand zurückgenommen. Es wird ein Kostenbeitrag von 20 % des Nettofaktura-Betrages dem Kunden berechnet. Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers, ebenso evtl. notwendige Nacharbeiten der Produkte und Leistungen. Beschädigte oder nicht wieder verwertbare Produkte und Leistungen werden nicht vergütet. 

(2) Auftragsbezogene Produkte und Leistungen (Spezialprodukte) Alle nicht im Produktkatalog enthaltenen Produkte und Leistungen gelten als Spezialprodukte. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe solcher Produkte ist ausgeschlossen. 


VII. Gefahrenübergang 

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Übergabe der Produkte, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Produkte an den Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen, spätestens aber mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte, auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände trägt der Kunde auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir ausnahmsweise noch andere Leistungen, z.B. Bereitstellungskosten, Transportkosten und/oder öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.) übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. (2) Sofern der Kunde es uns in Textform mit einer Frist von 10 Tagen vor dem Liefertermin mitteilt, und dieser Wunsch von uns in Textform bestätigt worden ist, werden wir die (Teil-)Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. (3) Sollen unsere Produkte und Leistungen nach Vereinbarung mit unserem Kunden durch uns versendet werden, erfolgt die Wahl der Versandart und des Versandweges durch uns, falls wir in Textform keine abweichenden Vereinbarungen darüber mit unserem Kunden getroffen haben. Auch in diesem Fall gelten die Regelungen aus Ziffer IV. 


VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung, Erweiterter Eigentumsvorbehalt 

(1) Die gelieferten Produkte und Leistungen bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Liefergegenstände durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Produkte und Leistungen pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Produkte und Leistungen weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte sichern können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO oder sonstiger zur Sicherung und Durchsetzung unserer Rechte erforderlicher und angemessener Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 

(3) Der Kunde ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Produkte und Leistungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist, in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(4) Auf unser Verlangen hat der Kunde seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Kunden an uns zu zahlen. 

(5) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Leistungen durch den Kunden erfolgt stets für uns, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Leistungen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Produkte und Leistungen (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte und Leistungen. 

(6) Werden die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte und Leistungen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Produkte und Leistungen (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte und Leistungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. 

(7) Der Kunde ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit seinem Besteller, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte und Leistungen befugt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns die Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Produkten und Leistungen zur Sicherung an uns ab. Wenn der Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer gelieferten Produkte und Leistungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 


IX. Mängelhaftung 

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelanzeige hat in Textform zu erfolgen. In der Zeit von der Lieferung bis zur Mängelrüge trägt der Kunde die Beweislast für den sachgerechten Umgang mit den gelieferten Produkten und Leistungen und ihre produktspezifische Lagerung. 

(2) Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde uns alle von uns für erforderlich gehaltenen Informationen zur Feststellung der Fehlerursache an unseren Produkten und Leistungen und den Umfang unserer Verantwortlichkeit unverzüglich zur Verfügung stellt und bzw. oder uns die Möglichkeit eigener Ermittlungen, die gegebenenfalls auch am jeweiligen Standort der Ware erfolgen können, einräumt. Wird ein Fehler nicht festgestellt oder kann ein Fehler nicht gefunden werden, trägt der Kunde die Kosten der Ermittlung der vermeintlichen Fehlerursache. 

(3) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien für besondere Merkmale (zugesicherte Eigenschaften) sowie sonstige selbständige Garantieverpflichtungen werden nur übernommen, wenn sie als solche in Textform vereinbart sind. Als Beschaffenheit gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. 

(4) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 

(5) Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Kunde seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden. 

(6) Bei gebrauchten oder als deklassiert vereinbarten Liefergegenständen stehen dem Kunden Mängelgewährleistungsrechte nicht zu. Das Gleiche gilt bei Abweichungen insbesondere bei Maßen, Dicken, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen, sowie bei unerheblichen Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Produkte und Leistungen. 

(7) Soweit ein Mangel der Produkte und Leistungen vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden. 

(8) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 

(9) Wir haften, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, nur, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Diese Haftungsbeschränkung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gilt auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(10) Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in jedem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(11) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(12) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. 

(13) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 

(14) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. 

(15) Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie läuft frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Kunde die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat.


 X. Rücksendung/Nacherfüllungsabwicklung 

(1) Mangelhafte Produkte sind unter Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie der Liefer- oder Rechnungsdokumente mit einer genauen Fehlerbeschreibung an die auf dem Retourenformular angegebene Adresse oder wenn vereinbart an den Lieferanten einzusenden bzw. anzuliefern. 

(2) Durch den Austausch von Einzelteilen, Baugruppen oder ganzen Geräten, treten keine neuen Gewährleistungsfristen bezüglich der Ansprüche und Rechte wegen Mängeln in Kraft. Hiervon ausgenommen ist Verjährung bezüglich der durch die Mängelbeseitigung betroffenen Teile. 

(3) Im Übrigen gelten unsere jeweils aktuellen Retourenbedingungen. Diese Bedingungen können Sie unter der Emailadresse: service@peicom.com anfordern. 


XI. Gesamthaftung 

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in Abschnitt IX. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden gemäß § 823 BGB. Bei Ausschreibungen und der Vergabe von Aufträgen (öffentlich oder privatrechtlich) finden die Regelungen nach VOB oder VOL keine Anwendung, stattdessen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für den Verlust von Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. 

(2) Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns zu vertreten sind, sowie die zwingende Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

(3) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

(5) Wir haften nicht für den Verlust von Daten, ihrer Wiederbeschaffung oder sonstiger hieraus resultierender Folgeschäden, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Bereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Eine ordnungsgemäße Datensicherung setzt voraus, dass der Kunde seine Daten werktäglich dem Stand der Technik entsprechend sichert, insbesondere Sicherungskopien in maschinenlesbarer Form anfertigt, damit diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für einen Datenverlust ist auf jeden Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. 

(6) Wir erstatten im Fall einer fehlgeschlagenen oder nicht vertragsgerechten Lieferung keine Kosten für Prüfung und Abwicklung. Für den Fall, dass durch fehlgeschlagene oder nicht vertragsgerechte Lieferungen an uns unsere Kunden Schadensersatz, Mehrkosten oder Prüfungskosten unbeachtet bestehender Haftungsausschlussregelungen einfordern können, ist unser Lieferant uns zum Ersatz dieser Kosten und zur Freistellung von der Inanspruchnahme verpflichtet. 


XII. Zahlung 

(1) Grundsätzlich erfolgt die Lieferung, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, nur nach vorheriger Zahlung (Vorauszahlung). 

(2) Bei Lieferung auf Rechnung müssen die Modalitäten gesondert vereinbart werden. Sollte der Kunde die gesondert vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhalten, sind Rechnungen sofort fällig, soweit nicht anders vereinbart. Soweit eine Zahlung mittels SEPA Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde uns ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat gilt Folgendes: 

a) Der bevorstehende Lastschrifteinzug wird durch uns in der Regel zusammen mit der Rechnungsstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalendertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/„Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Abrechnung/Rechnung bzw.in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Kunde im Zeitraum zwischen der Erstellung der Abrechnung/Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften und/oder Korrekturbelege erhalten hat bzw. einzelne Transaktionen storniert wurden. Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der einzelnen Abrechnung/Rechnung bzw. in der einzelnen Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Kunde uns das SEPA-Mandat als Rahmenmandat für mehrere Vertragsverhältnisse erteilt hat, der Kunde für jedes Vertragsverhältnis vereinbarungsgemäß eine gesonderte Abrechnung/Rechnung – und entsprechend eine gesonderte Vorabinformation – erhält, jedoch die jeweiligen Abrechnungs-/Rechnungsbeträge das gleiche Fälligkeitsdatum haben. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus beiden Abrechnungen/ Rechnungen) eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Bankverbindung zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte. 

b) Bei Bankrücklastschriften oder in ähnlichen Fällen der gescheiterten Zahlungsaktionen werden wir anfallende Bankgebühren an den Kunden weiterbelasten, es sei denn, dem Kunde trifft kein Verschulden oder er weist nach, dass tatsächlich geringere Kosten entstanden sind. 

(3) Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. 

(4) Eventuell eingeräumte Skontoabzüge dürfen nur vorgenommen werden, wenn sämtliche fällige Rechnungen fristgerecht bezahlt sind. Maßgebend ist der Zahlungseingang bei uns. 

(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, ab dem Tag nach Eintritt des Verzuges Jahreszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti und sonstigen Vergütungen hinfällig. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung und/oder Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten, abzulehnen oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen. 


XIII. Verwendung der Produkte und Leistungen 

Die Produkte und Leistungen sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen, medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion, Luftfahrzeugen oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.


 XIV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 

(1) Wir haften nur für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Produkte und Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder in Deutschland oder vom Europäischen Patentamt veröffentlicht ist. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Produkte und Leistungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. VIII. Nr. 13 bestimmten Frist wie folgt: 

a) Wir werden nach unserer Wahl für die betreffenden Produkte und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. 

b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. IX. 

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

(2) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 

(3) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkte und Leistungen eingesetzt wird. 

(4) Soweit wir nicht nach Art. XI. (1) – (5) haften, stellt der Kunde uns von allen Ansprüchen Dritter frei. 

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen in Textform zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. 

(6) Auf Anfrage des Kunden werden wir die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den gelieferten Produkten und Leistungen mitteilen. 

(7) Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen welche abgedruckt sind. 


XV. Verwendung von Firmenlogos 

(1) Der Kunde willigt in die unentgeltliche Verwendung seines Namens und seines Firmenlogos zu Referenzzwecken durch uns ein. Das Firmenlogo des Kunden wird hierfür als Referenz gekennzeichnet und im Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehung ab dem darauffolgenden Jahr mit einem entsprechenden Zusatz versehen (…bis + Jahresangabe). Eine weitergehende Berechtigung zu Auskünften und Angaben über die Vertragsbeziehung oder seiner Einzelheiten wird dadurch nicht begründet. Der Kunde kann diese Einwilligung mit der Wirkung für die Zukunft in Textform zurücknehmen. Zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits erstelltes oder von uns beauftragtes Werbematerial ist von der Rücknahme der Zustimmung nicht umfasst. 

(2) Dem Kunden wird gestattet, unseren Namen und unser Firmenlogo ausschließlich zu Referenzzwecken während des Bestehens der Geschäftsbeziehung unter Verweis auf den Referenzzweck zu verwenden, es sei denn, wir widersprechen einer solchen Verwendung ausdrücklich in Textform. 


XVI. Exportbeschränkungen/Verbote 

(1) Lieferungen von Produkten und Leistungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Regelungen. Hierzu gehören nationale und internationale Vorschriften, Exportkontrollvorschriften und Embargos, auch soweit diese durch Organisationen (Europäische Union, Vereinte Nationen, usw.) oder Drittländer angeordnet worden sind. Im Fall der einseitigen Anordnung durch Drittländer gilt diese Regelung nur dann, wenn im Falle der Nichtbeachtung zu einer Marktbeschränkung oder -beeinträchtigung unseres Unternehmens oder unserer Mitarbeiter und Organe führen, die uns nach billigem Ermessen nicht zuzumuten ist beziehungsweise sind. 

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung oder Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen. Kosten eines Genehmigungsverfahrens oder einer Exporterlaubnis trägt allein unser Kunde.


 XVII. Geheimhaltung/Datenschutz

 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen oder der täglichen Zusammenarbeit zur Verfügung gestellten Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, vertraulich zu halten. Dieser Sachverhalt gilt als unbefristet geheim zu halten und soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist – diese Informationen weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. 


XVIII. Internetnutzung 

Wir verknüpfen unter Umständen in unserem Internetangebot auf Seiten anderer Unternehmen oder Organisationen. Auf die aktuelle Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verknüpften Seiten haben wir keinen Einfluss. Sie liegen außerhalb unseres Einflussbereichs. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung bzw. Nichtnutzung solcherart auf fremden Internetseiten dargebotener Informationen beruhen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde. 


XIX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. 

(2) Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sichergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterliegenden Verträgen einschließlich etwaiger Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen. 

(3) Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 

(4) Das gilt auch für Forderungen, die nicht auf Vertrag sondern aus deliktischen oder dinglichen oder bereicherungsrechtlichen Ansprüchen beruhen.